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Kanzlei Unkelbach (Hausanwalt des VDP)

Kanzlei Unkelbach

Ansprechpartnerin:
Rechtsanwältin JUDr. Franziska Unkelbach, LL.M.
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Die Polizei im Spannungsfeld zwischen Sachbegriff und Behördenname

Anwaltskanzlei Wolf-Dieter Czap

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Wolf-Dieter Czap
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E-Mail: kanzlei@czap.de
Internet: www.rechtsanwalt-czap.de

Es ist ein relativ erfolgreiches und daher sehr beliebtes Finanzierungsmodell, Werbeanzeigen über eine Unterstützung von gemeinnützigen Zwecken zu verkaufen. Gerade Unternehmer sind in aller Regel grundsätzlich bereit, einen guten Zweck finanziell zu fördern. Vor allem dann, wenn es um die Unterstützung lokaler oder regionaler Initiativen geht. Grundsätzlich ist an diesem Modell auch nicht auszusetzen.

In bestimmten Kreisen, wird dieses Modell aber bewusst zur eigenen geschäftlichen Profitmaximierung ausgenutzt, d.h. unseriöse Anbieter aus der Werbebranche kreieren ganz gezielt Produkte, die einen höchstmöglichen Gemeinnutzen suggerieren. Nicht selten erzeugt dieser propagierte Gemeinnutzen oder soziale Zweck sogar einen derart massiven, moralischen Rechtfertigungsdruck, dass man sich einer Auftragserteilung kaum entziehen kann. Allerdings ist in diesen Fällen der Gemeinnutzen nur vorgetäuscht. Den Firmen und Anzeigenwerbern geht es allein um ihren persönlichen Profit.

Gerade im Bereich der präventiven Polizeiarbeit im Rahmen der Verkehrserziehung an Schulen, der Prävention gegen Jugendkriminalität oder Prävention gegen Drogenkonsum versuchen daher auch viele unseriöse Anbieter, Werbekunden zu gewinnen. Hierbei wird  immer auch eine möglichst große Nähe zur Polizei oder Polizeibehörden gesucht, indem man unter Nennung und Verwendung des Polizeibegriffes tätig wird. Leider ist, was Experten immer wieder bemängeln, die Verwendung des Begriffes oder des Namen „Polizei“ nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Hoffnung gibt insofern allerdings, dass das Landgericht Bochum im Juni 2015 im Rahmen eines Gerichtsverfahrens der Auffassung war, dass auch der Name einer Behörde vom Namensschutzrecht umfasst ist, so dass der Inhaber dieses Namensrechtes einem Dritten eine unzulässige Verwendung dieses Namens untersagen könne 1). Geklagt hatte in diesem Fall das Land NRW gegen den geschäftlichen Betreiber einer Internetseite, der in der Domain seiner Webseite den Begriff „Polizei“ in einer Art und Weise verwendet hatte, die geeignet war, eine Verwechselung mit der Polizeibehörde des Landes NRW herbeizuführen.

Das LG Bochum war der Auffassung, dass auch für die Polizei-Behörden sich ein Recht auf Namensschutz aus § 12 BGB gegen einen unbefugten Gebrauch des Namens ergibt. Bei einer Behörde sei eine solche unbefugte Verwendung dann gegeben, wenn die Verwendung des Namens „Polizei“ geeignet ist, im Verkehr eine Zuordnungsverwirrung hervorzurufen. Klagebefugt sei in solchen Fällen als Träger der Polizeibehörde in NRW das Land NRW.

Da das beklagte Unternehmen sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden geben wollte, legte es Berufung zum Oberlandesgericht Hamm ein. Auch dieses Gericht entschied jedoch, dass der Begriff „Polizei“ eine eindeutige Zuordnung zu den Polizeibehörden des Bundes und der Länder beinhalte. Als Behördenbegriff genieße der Begriff „Polizei“ daher Namensschutz nach § 12 BGB 2).

1) Urteil LG Bochum vm 30.06.2015 – 17 O 44/15

2) Urteil OLG Hamm vom 20.05.2016 – 12 U 126/15

Verfasser: RA Wolf-Dieter Czap

Warnung vor Anzeigenofferten von unseriösen Verlagsgesellschaften

Rechtsanwalt Alexander Thamm

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Von Gewerbetreibenden erwarten Juristen, dass Sie beim Abschluss von Verträgen, aber auch generell, wenn sie unter ein Schriftstück eine Unterschrift setzen, sehr viel mehr Sorgfalt walten lassen als der „gewöhnliche Bürger“. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass in der Hetze des Tages etwas mal ganz nebenbei unterschrieben wird. Dieses Verhalten machen sich diverse dubiose Anzeigenverlage zu nutze.

In regelmäßigen Abständen liegen sie bei der Geschäftspost, die Formulare von unseriösen Verlagsgesellschaften. Diese Formulare sind durchweg von der Aufmachung so gestaltet, dass kaum erkennbar ist, dass sie den Zweck haben, die Gewerbetreibenden vertraglich zu binden. Erst bei genauestem Lesen ist zu erkennen, dass nach deren Inhalt der Unternehmer einen Vertrag über einen Brancheneintrag im Internet oder eine Werbeanzeige in einer unbekannten Broschüre abschließt. Dieser Vertrag kostet natürlich Geld… und das nicht zu knapp. Es gibt dabei drei Hauptformen solcher Anzeigenofferten.

1. Rechnungsähnliche Eintragungsofferten

Zum einen handelt es sich um Eintragungsofferten, die als Rechnungen getarnt sind. Sie suggerieren, dass ein Vertrag bereits zustande gekommen ist und die Kosten nunmehr berechnet werden. Anzeigenpreis und Umsatzsteuer werden ausgewiesen. Ein vorbereiteter Überweisungsträger hängt an. Erst an versteckter Stelle, meist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, steht, dass es sich nicht um eine Rechnung handelt, sondern um ein Vertragsangebot und dass der Vertrag erst mit der Zahlung zustande kommt. Die Versender solcher Eintragungsofferten hoffen, dass die Empfänger denken, es handele sich um eine Rechnung für eine vertraglich bereits zuvor vereinbarte Leistung. Sie nutzen aus, dass oftmals bei Eingang einer Rechnung in der Hektik des Alltages diese nicht auf ihre Berechtigung geprüft, sondern nach dem Motto „Es wird schon alles richtig sein“ bezahlt wird. Die überwiegende Rechtsprechung hoch bis zum Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass solche rechnungsähnlich aufgemachten Anzeigenofferten irreführend sind. Entsprechend kann auch die vermeintlich auf eine berechtigte Rechnung erfolgte Zahlung zurückverlangt werden.

2. Augenscheinlich kostenloser Datenabgleich

Die weitere Form von Anzeigenofferten stellen Formulare dar, die den Eindruck erwecken, dass angeschriebene Unternehmen sei kostenlos mit einem Brancheneintrag in einer Internetdatenbank der betreffenden Verlagsgesellschaft eingetragen und solle nunmehr den auf dem Formular ausgedruckten Brancheneintrag auf seine Aktualität hin überprüfen. Es wird in dem Anschreiben gebeten, das Formular nach Überprüfung, gegebenenfalls korrigiert, unterschrieben zurückzusenden. Das Formular enthält sodann noch einen meist ohne Absätze geschriebenen unübersichtlichen Fließtext. Während die ersten Sätze dort irgendwelche unwichtigen allgemeinen Informationen enthalten und den Eindruck erwecken, es lohne sich nicht, weiterzulesen, folgt dann die Regelung, dass mit der Unterzeichnung und Rücksendung ein entgeltlicher Vertrag geschlossen wird. Unmittelbar vor dem Unterschriftsfeld enthält der Fließtext dann wieder unwichtiges und keinen Hinweis auf die mit der Unterschrift entstehenden Kosten. Vom Leser wird der für ihn „wichtige“ Abschnitt meist nicht mehr beachtet. Diese „Unachtsamkeit“ kann oftmals Kosten von mehreren tausend Euro verursachen. Auch zu solchen Formularen existiert eine umfangreiche Rechtsprechung. Neben einigen Urteilen, die eine Zahlungspflicht bejaht haben, wurde im Übrigen überwiegend ausgeurteilt, dass die Formulare irreführend ausgestaltet sind und deshalb eine Zahlungsverpflichtung nicht wirksam vereinbart ist. Leider reagieren die Versender dann immer wieder auf solche für sie negativen Rechtsprechung, und verändern ihre Formulare in Nuancen in der Hoffnung, dass sie nunmehr juristisch nicht zu beanstanden sind. Wichtig ist deshalb bei der Abwehr von Zahlungsansprüchen, dass man sich nicht nur auf die bisherige Rechtsprechung verlässt, sondern überprüft, inwieweit die betreffenden Urteile sich mit inhaltsgleichen Formularen befasst haben und wo gegebenenfalls die Abweichungen zum eigenen Fall liegen.

3. Kölner Masche

Die dritte Form der Anzeigenofferten wird im polizeilichen Fachjargon als „Kölner Masche“ bezeichnet. Der Name rührt daher, dass eine größere Zahl der so agierenden Verlagsgesellschaften früher im Kölner Raum ansässig war. Die Vorgehensweise ist dabei so, dass die Verlage sich seriöse Zeitungen, Anzeigenblätter und Vereinshefte besorgen. Die dort inserierenden Gewerbetreibenden werden sodann, kurz bevor die neue Ausgabe turnusmäßig erscheint, angerufen. Diese Anrufe werden im Polizeijargon Kaltansprache genannt. Der Anrufer täuscht vor, vom Verlag zu sein, bei dem die Anzeige berechtigterweise erschienen ist und fragt, ob die Anzeige wieder geschaltet werden soll. Er kündigt an, die Anzeige vom letzten Mal zuzufaxen, damit man prüfen kann, ob sie noch aktuell ist. Er bittet, dass dieser Korrekturabzug sodann bitte sofort gegengezeichnet zurückgeschickt wird, da der Druck der neuen Auflage unmittelbar bevorsteht. Sodann erreicht die Gewerbetreibenden auch ein Formular. Neben allerlei Kleingedrucktem ist dort die eigene Anzeige aufgedruckt. Da die Zeit knapp ist, wird das Formular meist nicht gelesen, sondern nach Überprüfung, ob die Anzeigen wieder so erscheinen soll, blind unterschrieben und zurückgefaxt. Entsprechend wird leider übersehen, dass das Formular überhaupt nicht von dem Verlag stammt, mit dem man bislang vertrauensvoll zusammengearbeitet hat, sondern vielmehr von einem neuen völlig unbekannten Verlag. Bei genauem Lesen des Formulars steht dort, dass in irgendeinem bislang meist völlig unbekannten Heft die Anzeige oft mehrmals zu horrenden Preisen erscheinen soll und dass man mit Unterzeichnung und Rücksendung dieses Angebot annimmt. Die Rechtsprechung zur Frage, ob aufgrund der Unterschrift die Forderungen der unseriösen Verlage zu erfüllen sind, ist leider noch uneinheitlich. Es gibt Gerichte, die bereits ohne Bewertung der Kaltansprache aus der Tatsache, dass der Verlag die Anzeige aus einem anderen Medium in sein Formular einkopiert hat, entschieden haben, dass keine Zahlungsverpflichtung besteht. Anderen Gerichten kommt es darauf an, welche Zusagen in der Kaltansprache gegeben wurden. Insoweit sind die angesprochenen Gewerbetreibenden beweisbelastet, können allerdings meist mangels Zeugen den Inhalt des konkreten Gespräches nicht unter Beweis stellen. Man sollte ungeachtet der juristischen Auseinandersetzung von dem Verlag deshalb ein Belegexemplar zum Nachweis der erschienenen Anzeige anfordern, damit man die darin enthaltenen anderen Anzeigenkunden kontaktieren kann. Sollte ein Belegexemplar nicht übersandt werden, könnten die Segnungen des Internets weiterhelfen, um andere Betroffene zu finden. Oft reicht die Eingabe des Verlagsnamens beispielsweise bei Google, um ergänzende Informationen zu bekommen. Je mehr Beschwerden bzw. Zeugen vorhanden sind, um so augenscheinlicher wird es für ein Gericht, dass mit dem Verlag etwas nicht stimmt.

Verfasser: Rechtsanwalt Alexander Thamm

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